Nationale Verbots-Regelung ausgehebelt

Stand:
Obwohl spezielle unionsrechtliche Regelungen zu sonstigen Stoffen fehlen, wurde die deutsche Regelung durch nationale und europäische Rechtsprechung in Frage gestellt.
Off

Nach deutschem Recht wurden sonstige Stoffe einschl. Botanicals den Zusatzstoffen gleichgestellt und wären damit zulassungspflichtig (§2 LFGB).

Dem Begriff "gleichgestellte Stoffe" werden im nationalen Lebensmittelrecht bestimmte Stoffe zugeordnet, die Lebensmitteln -  anders als Lebensmittelzusatzstoffen - nicht aus technologischen Gründen, sondern zu ernährungsbezogenen oder physiologischen Zwecken zugesetzt werden. Derartige Stoffe stehen bislang nach §2 Absatz3 Satz2 LFGB Lebensmittelzusatzstoffen gleich und unterliegen damit nach §6 Absatz 1 LFGB einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Da die Anwendbarkeit dieser Regelung durch hierzu ergangene Rechtsprechung in dieser Form in Frage gestellt wurde, reagierte der deutsche Gesetzgeber mit einem Entwurf zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches. Beabsichtigt wurde danach ein Anmeldeverfahren, in dem die betreffenden Stoffe vom BVL geprüft werden sollten, um den gesundheitlichen Verbraucherschutz sicher zu stellen. Dazu sollte eine "aussagekräftige Spezifikation" des entsprechenden Stoffes vorgelegt werden. Zudem sollte die Anmeldung fundierte wissenschaftliche Belege enthalten, die zeigen, dass von dem entsprechenden Stoff keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen.

Ein Wirkungsnachweis sollte jedoch nicht erforderlich sein. Nach Durchführung des Anmeldeverfahrens sollte der Stoff als Lebensmittel bzw. in einem Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, sofern das BVL nicht innerhalb von 3 Monaten eine andere Entscheidung getroffen hat. Eine Ausnahme von der verpflichtenden Anmeldung sollte es bisher nur für Stoffe geben, für die eine Allgemeinverfügung oder eine Ausnahmegenehmigung erlassen worden ist. Leider ist dieser Gesetzesvorstoß im Bundestag gescheitert.

In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH sieht dieser die deutschen Pauschalverbote (mit Erlaubnisvorbehalt) als europarechtswidrig an. Er verweist u.a. auf die Europäische Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmter anderer Stoffe zu Lebensmitteln (VO (EG) 1925/2006, Stand: 15.05.2019). Das Verfahren sieht allerdings keine Positivliste vor, sondern lediglich eine Negativliste für Stoffe, die für den Einsatz in Lebensmitteln, wie auch Nahrungsergänzungsmitteln, verboten sind, deren Verwendung eingeschränkt ist bzw. die noch geprüft werden. Diese Verordnung ist 15 Jahre nach ihrer Verabschiedung nicht mehr als ein rudimentärer Rahmen (s.o.)! Der Verbraucherschutz bleibt auf der Strecke!

Das BMEL kündigte 2017 an, "die bundesgesetzliche Rechtslage dahingehend zu überarbeiten, dass bedenkliche Stoffe auf der Grundlage von Risikobewertungen einem Verbot bzw. einer Höchstmengenregelung unterworfen werden." Seitdem wurde genau ein Stoff (Yohimbe in 2019) verboten.

Zum Weiterlesen:

Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln - Was ist verboten?

 

Quellen:


BVerwG-Urteil vom 25.07.2007, 3 C 21.-23.06.

BGH-Urteil vom 15.07.2010, I ZR 123/09

BVerwG-Urteil vom 01.03.2012, 3C15/11

EuGH-Urteil vom 19.01.2017, RS C-282/15, Queisser Pharma gegen die Bundesrepublik Deutschland

Schreiben des BMEL vom 15.02.2017

Förderlogo BMJV

Ratgeber-Tipps

Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten
Viele Menschen müssen dauerhaft Medikamente einnehmen - Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder mit…
Lebensmittel-Lügen
Wissen Sie, was Sie essen?
Rindfleischsuppe ohne Rindfleisch, Erdbeerjoghurt, der Erdbeeren vorgaukelt,…