Grundpreisangabe bei Vitaminkapseln

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Muss bei Nahrungsergänzungsmitteln der Grundpreis angegeben werden?
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Frage

Muss bei Nahrungsergänzungsmitteln der Grundpreis angegeben werden?

Antwort

Wer verpackte Lebensmittel – und dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel – anbietet, muss normalerweise den Gesamt- und den Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter angeben. Wenn Nenngewicht oder Nennvolumen weniger als 10 Gramm oder Milliliter betragen, kann auf den Grundpreis verzichtet werden. Damit können Verbraucher:innen leicht und ohne Schwierigkeiten Preise vergleichen.

Das gibt die Preisangaben-Verordnung 2022 für Waren in Fertigpackungen vor, wenn das Erzeugnis nach Gewicht oder Volumen angeboten wird.

Für ein Moringa- oder Weizengras-Pulver, welches in kleinen abgemessenen Mengen (z.B. per Dosierlöffel) genommen wird, eine Flüssigkeit wie Vitamintropfen, die per Tropfeinsatz dosiert wird, oder ein Spray ist das eindeutig.

Wie sieht es aber mit Kapseln oder Tabletten aus, bei denen auf der Verpackung in der Regel eine Stückzahl angegeben wird? Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 U 31/19) hat entschieden, dass in einem solchen Fall eine Grundpreisangabe nicht nötig ist, da die Kapseln üblicherweise in Stückzahlen vertrieben werden. Es würde ausreichen, nur den Gesamtpreis anzugeben. Dem hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem neueren Urteil in 2022 (Az.: 3 U 66/21) allerdings widersprochen: Demnach muss bei der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis, bestehend aus dem Preis pro Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, angegeben werden.

Auf jeden Fall muss jeder Anbieter die sonstigen Pflichtangaben für Nahrungsergänzungsmittel gemäß Lebensmittelinformations-Verordnung und Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung wie Zutaten, Nährstoffmenge pro Tagesdosis incl. Nährstoffbezugswert (NRV) etc. machen.

 

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